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Banken und Sparkassen machen Striptease

Ministerpräsident José Luis Zapatero, Spanien gewährt beim europaweiten Belastbarkeits-Test größtmögliche Transparenz
Banken zeigen Transparenz, indem sie sich in Brüssel entblättern: Die EU geht neue Wege. Der Prüfung auf Herz und Nieren unterzogen sich 91 Banken der Europäischen Union. Der Stress-Test, der voraussichtlich am 23. Juli veröffentlicht wird, soll zeigen, wie gesund das europäische Finanzsystem nach diversen Maßnahmen und Umstrukturierungen ist. Nationale Experten, die der Europäischen Zentralbank sowie Mitglieder der Europäischen Kommission erarbeiteten ein transparentes Zahlenprodukt, dass Vertrauen schaffen soll.
Gebühren und Ausgaben bei Hypotheken in Spanien
Die meisten Banken und Sparkassen in Spanien verlangen eine Krediteröffnungsgebühr, die zwischen ein und 1,5 Prozent der Kreditsumme liegt. Darüber hinaus sollte jeder Kreditnehmer wissen, dass jede Änderung des Vertrages Geld kostet.
Die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Banken für außerplanmäßige Rückzahlungen einbehalten, beträgt bis zu einem Prozent. Bei Sondertilgung wird ein Minimumbetrag angegeben.
“Subrogación” heißt die Hypothekenübertragung an Dritte, zum Beispiel bei einem Bankwechsel des Schuldners. Dafür zahlt er dann meist 0,5 Prozent.
Ein Weiterverkauf der Immobilie mit Hypothekenübernahme durch den Käufer kann eine interessante Alternative für beide Parteien sein. Vorteil: Der Kreditnehmer spart die Auflösungskosten, der Käufer muß keine üblichen Eröffnungskosten für eine neue Hypothek zahlen.
Bei jeder vertraglichen Änderung und notariellen Beurkundung kostet das den Kreditnehmer zwischen 0,5 bis zu einem Prozent Gebühren.
Der Abschluss einer Feuerversicherung ist bei Hypotheken obligatorisch, eine Hausratsversicherung wird empfohlen.
Gesetz 57/1968, Garantie für geleistete Vorschusszahlungen.
Das Gesetz 57/1968, vom 27. Juli, reguliert den Bezug von Vorschusszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnungen in Spanien.

Das Gesetz verpflichtet den Verkäufer eine Versicherung oder eine Bankbürgschaft einzugehen
Das Gesetz verpflichtet den Verkäufer eine Versicherung oder eine Bankbürgschaft einzugehen, die dem Käufer einer im Bau befindlichen Wohnung die Rückzahlung der geleisteten Vorschusszahlung und deren gesetzliche Zinsen für den Fall gewährleistet, dass der Bau nicht begonnen wird oder in dem vereinbarten Zeitraum keinen ordnungsgemässen Abschluss findet. Diese Aspekte werden durch das Gesetz 57/1968, vom 27. Juli reguliert, das im Amtsblatt BOE 181/1968, vom 29. Juli 1968, veröffentlicht wurde.
Artikel 1, Gesetz 57/1968:
Die natürlichen und juristischen Personen, die den Bau von Wohnungen, die keiner staatlichen Förderung unterliegen, vermarkten und die als Domizil oder permanenten Charakters oder als saisonaler, vorübergehender oder gelegentlicher Aufenthaltsort gedacht sind und die von den Abtretungsempfängern Vorschusszahlungen vor oder während des Baus erhalten wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Erstens.- Die Rückzahlung der geleisteten Beträge plus sechs Prozent Jahreszins sind durch einen Versicherungsvertrag, der von einem Versicherungsunternehmen ausgestellt wurde, das im Register der Unterabteilung für Versicherungen eingetragen ist oder durch eine gesamtschuldnerische Bürgschaft, die von einer Einrichtung gewährt wird, die im Register für und Bänker eingetragen ist oder durch eine Sparkasse, für den Fall zu garantieren, dass der Bau aus einem beliebigen Grund nicht begonnen wird oder nicht in der vereinbarten Zeitfrist beendet wird.
Zweitens.- Die Entgegennahme der Vorschusszahlungen von den Erwerbern durch eine Bankeinrichtung oder Sparkasse muss auf ein gesondertes Konto erfolgen, von dem jeder beliebige andere Fonds des Bauträgers separat ist und über die er nur zum Zweck der Bauausführung der Wohnungen verfügen kann. Zur Eröffnung dieser Konten oder Hinterlegungen fordert die Bankeinrichtung oder Sparkasse, unter ihrer Verantwortung, die Garantie, auf die sich die vorhergehende Bedingung bezieht.
Beachten Sie dabei auch die 1. Zusatz-Verordnung des Gesetzes 38/1999 vom 5. November, zur Regelung des Baugeschehens, die festlegt, dass der zur Anwendung kommende Zins der gesetzliche Zins ist und nicht 6%, wie in dieser Vorschrift angegeben wurde.
