Spanien immobilien Grundsteuer (IBI)
Die Grundsteuer (IBI), die in Spanien im Volksmund als “Haus-oder Wohnungssteuer” bezeichnet wird, ist im Paragraphen 60 der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes festgelegt, das in der königlichen Gesetzesverordnung 2/2004 vom 5. März bewilligt wurde.
Unterpunkt II Grundsteuer Paragraph 60. Gesetzescharakter: die Grundsteuer ist eine direkte Steuer dinglichen Charakters, die den Wert der Immobiliengüter nach den Festlegungen dieses Gesetzes besteuert.
Es ist eine Gemeindesteuer, die jährlich erhoben wird und das Immobilieneigentum, entweder ein ländliches oder ein städtisches, besteuert, wobei der Eigentümer, Schuldner der Immobilie ist.
Die Bemessungsgrundlage nach der die Höhe der Steuer berechnet wird, ist der Katasterwert der Immobilie und der Steuersatz hängt von der Einwohneranzahl der Gemeinde ab, in der die Immobilie steht. Der Steuerbetrag ergibt sich aus dem Steuersatz, der ausgehend von der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Falls anzuwenden ist.